Platzordnung – Teil II

Werte Dauercamper,

die Campingplatzordnung kann unmöglich alle „handwerklichen Versuchungen“ denen Dauercamper verständlicher Weise ausgesetzt sind berücksichtigen. Anderenfalls würde Sie eine Bauordnung werden. Wir bitten Sie alles, was bei Ihren verschönernden Planungen irgendwie mit dem Begriff „Camping“ in Zweifel gerät, mit der Geschäftsführung vorher abzustimmen. Sie sparen uns viel Ärger und Ihnen unnötig getätigte Materialeinkäufe und Arbeitsaufwände.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie einen angenehmen und erholsamen Aufenthalt auf dem Camping- und Wassersportpark Bergwitzsee.

1. Wohnwagen und Zelte, einschl. Überzelte, müssen so beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsveränderlich sind.

2. Der äußere Gesamteindruck des Standplatzes soll campingtypisch, sauber und ordentlich, jedoch natürlich sein. Jeder Dauercamper ist für die Sauberkeit auf seiner eingerichteten Parzelle selbst verantwortlich.

3. Auf den Standplätzen dürfen bauliche Anlagen, wie feste Anbauten und Einfriedungen nur mit Genehmigung der Geschäftsführung errichtet werden. Überzeltkonstruktionen sind genehmigungspflichtig. Die Gestaltung soll in leichter, schnell demontierbarer und umsetzbarer Konstruktion erfolgen.

4. Senkrechte Verkleidungen der Überzelte sind nur bis max. 1,20 m Höhe aus textilem Material gestattet.
Ausnahmen für bestimmte Dauercampingstandplätze z.B. wind- und sturmanfällige Plätze, oder Standplätze die an überdurchschnittlich belasteten Fahr- und Fußwegen liegen, können von der Geschäftsführung genehmigt werden.

5. Bei der Gestaltung der Standplätze ist grundsätzlich der Campingcharakter einzuhalten. Die Anwendung von Gestaltungselementen der sprichwörtlichen „Schrebergartenkultur“ ist nicht gestattet. Der Campingplatz soll eine frei gestaltete Landschaft bleiben und nicht zu einer Kleingartenanlage zweckentfremdet werden.

6. Die Eingrenzung von Standplätzen ist mit der Campingplatzleitung abzustimmen und im Allgemeinen nur zulässig, insofern sich angemeldete Haustiere im eingegrenzten Bereich bewegen sollen. Sitzgruppen können mit einem textilem Wind- bzw. Sichtschutz versehen werden.

7. Jeder Dauercampingstandplatz ist mit der Standplatznummer zu kennzeichnen.

8. Die Versiegelung des Waldbodens, z.B. mit Gehwegplatten oder Pflastersteinen, ist so gering wie möglich zu halten. Befestigungen im Bereich des Vorzeltes sind gestattet. Sie sind so anzulegen, dass sie wieder entfernbar sind.

9. PKW-Stellplatzüberdachungen jeder Art sind nicht zugelassen. Im Bereich der PKW-Stellplätze ist aus Brandschutzgründen der Pflanzenbewuchs stets kurz zu halten. PKW´s sind, soweit möglich, auf der eingerichteten Parzelle zu parken. Ist, in Ausnahmefällen, die momentan eingerichtete Parzelle nicht dahin gehend geeignet den PKW dort zu parken, so ist in Abstimmung mit der Geschäftsleitung eine andere Parkplatzsituation zu klären.

10. Bei Neuanpflanzungen sind standortgerechte Gehölze zugelassen. Einzelgewächse können als Ausnahme von der Geschäftsführung genehmigt werden. Es ist z.B. nicht gestattet, durch Anpflanzungen von Koniferengruppen den Laubwaldcharakter des Campingplatzes zu verändern.

11. Für jeden Dauercampingstandplatz ist im zweijährigen Rhythmus bis zum 20. Mai der Nachweis der Prüfung der gasbetriebenen Koch- bzw. Heizungssanlage  gemäß TÜV in der Reception vorzulegen. Die Prüfung wird nur anerkannt, wenn sie von einer von der Geschäftsführung benannten Gasprüfungsfirma vorgenommen worden ist.

12. Hausabfälle, jedoch nur diejenigen die bei der Nutzung des Standplatzes anfallen, kein mitgebrachter Hausmüll, sind in den dafür aufgestellten Containern getrennt zu entsorgen. Die Entsorgung von Sperrmüll ist nicht möglich. Laubabfälle und Äste können nicht im Müllcontainer entsorgt werden. Wir empfehlen Ihnen die Errichtung einer kleinen Kompostierungsstelle auf Ihrer Parzelle.

13. Das Benutzen der PKW ist nur für die Anfahrt und das Verlassen des Campingplatzes gestattet. Bitte beachten Sie die einschränkenden Hinweise zur Benutzung der Schranke im Teil 1 der Campingordnung Pkt. 6.

14. Das Abstellen von Lastenanhängern, Bootsanhängern u.a. ist nur für den Vorgang des An- und Abtransportes gestattet.

15. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des vermieteten Dauercampingstandplatzes an andere Personen ist nicht gestattet. Einzelne kurzfristige Übernachtungen sowie längere Aufenthalte von Gästen des Mieters sind in der Reception vorher anzuzeigen. Für derartige Übernachtungen sind die lt. Preisliste festgesetzten Entgelte im Voraus zu entrichten.

16. Personen, die den Mieter des Dauercampingstandplatzes besuchen und nicht übernachten, haben das lt. Aushang gültige Tagesentgelt zu begleichen. Der Mieter haftet für die Entrichtung der Tages- und Übernachtungsgebühren seiner Gäste. Die PKW der Gäste der Dauercamper sind vornehmlich auf der Parzelle des Dauercampers oder so zu parken, dass niemand behindert wird.

17. Fahrzeuge die so abgestellt sind, dass Fahr- bzw. Rettungswege blockiert sind, können abgeschleppt werden.

Bergwitzsee Resort
Strandweg 1
06901 Kemberg OT Bergwitz